Neuer Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk

Seit dem 01.08.2025 gilt im Maler- und Lackiererhandwerk ein neuer tariflicher Mindestlohn. Für Fahrzeug- und Metalllackierer in stationären Werkstätten ändert sich jedoch nichts: Die neue Verordnung findet auf sie keine Anwendung.

Quelle: Fahrzeuglackierer.de

Zum 01.08.2025 ist die 12. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk in Kraft getreten. Damit wurde ein neuer bundeseinheitlicher Mindestlohn für Gesellen (gelernte Arbeitnehmer; ungelernte Arbeitnehmer, die Facharbeiten ausführen) wie folgt festgelegt:

ab 01.08.2025: 15,55 €/Std.
ab 01.07.2026: 16,13 €/Std

Die Verordnung wurde nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 5 AEntG) erlassen, um faire und gleiche Arbeitsbedingungen, auch in Bezug auf ausländische Betriebe im Malerhandwerk, sicherzustellen.

Der Branchenmindestlohn gilt bundesweit für alle Maler- und Lackiererbetriebe – nicht jedoch für Fahrzeug- und Metalllackierer in stationären Werkstätten.

Neben der Mindestlohnhöhe besteht die wesentliche Änderung zu den vorherigen Mindestlohnregelungen darin, dass es nur noch einen tariflichen Mindestlohn gibt, da der Mindestlohn I für ungelernte Arbeitnehmer (Malerhelfer) weggefallen ist. Für diese gilt zukünftig der gesetzliche Mindestlohn.

Für Rückfragen steht der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz Innungsmitgliedern zur Verfügung.