Vorsicht bei Restwertermittlung
Bei Leasingfahrzeugen bzw. bei der Finanzierung durch die Herstellerbank ist der Restwert nicht mehr auf der Basis des regionalen Marktes zu ermitteln, sondern es muss die Restwertbörse bemüht werden.

Im vergangenen Jahr hat der BGH entschieden, dass bei Leasingfahrzeugen der Restwert nicht mehr auf der Basis des regionalen Marktes zu ermitteln ist, sondern die Restwertbörse bemüht werden muss. Diese Rechtsprechung hat der BGH durch seine Entscheidung vom 25.03.2025 (VI ZR 174/24) auch auf die Fälle ausgedehnt, in denen das Fahrzeug von einer Herstellerbank finanziert wurde.
Im Totalschadenfall muss also der Sachverständige beachten, dass bei solchen Fahrzeugen der Restwert über die Restwertbörse zu ermitteln ist. Dies setzt notwendigerweise voraus, dass der Sachverständige darüber unterrichtet wurde, ob das Fahrzeug bei einer Herstellerbank finanziert oder gar geleast wurde. Häufig spricht der Sachverständige nicht direkt mit dem Geschädigten, sondern dies erledigt die Werkstatt für ihn. Daher ist wichtig, dass die Reparaturwerkstatt dem Kunden, sofern sie ein Sachverständigengutachten vermittelt, explizit fragt, ob hier Leasing oder eine Finanzierung bei einer Herstellerbank vorliegen. Wird dies übersehen, so kann nicht auf den im Gutachten abgestellten Restwert abgestellt werden. Bei einer Totalschadenabrechnung kann dies für den Geschädigten einen erheblichen finanziellen Nachteil bedeuten. Es ist daher wichtig, dass Sie als Reparaturbetrieb für diese Problematik sensibilisiert werden. (RA Nickel)