Versicherung gilt auch für nicht-zulassungsfähige Fahrzeuge

Die Kaskoversicherung zahlt bei Diebstahl und Beschädigung von Kraftfahrzeugen. Dazu müssen Auto oder Motorrad gar nicht mal zulassungsfähig sein.

Quelle: Holger Holzer/SP-X

Auch ein nicht zulassungsfähiges Fahrzeug kann versichert sein. Wie das Oberlandesgericht Celle entschieden hat, gilt die Kaskoversicherung auch, wenn ein Motorrad nicht verkehrssicher und daher gar nicht zugelassen ist. In dem verhandelten Fall hatte ein Motorradfahrer gegen seine Versicherung geklagt. Diese verweigerte nach dem Diebstahl der Maschine die Zahlung mit dem Hinweis, dass das Bike nicht für den Straßenverkehr zulassungsfähig sei. Die Teilkaskoversicherung sei daher unwirksam. Das OLG sah das in zweiter Instanz anders: Zwar sei die Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen oder nicht zulassungsfähigen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr verboten. Doch daraus folge nicht, dass auch die Versicherung eines solches Fahrzeugs gegen Beschädigung oder Verlust verboten sei, wie RA Online die Entscheidung zusammenfasst. (Az.: 11 U 109/22)